Förderverein der Gemeinschaftsgrundschule Forststraße e.V.
Satzung in der Fassung vom 03.06.2024
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Gemeinschaftsgrundschule Forststraße e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Köln und ist im Vereinsregister eingetragen
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein hat den Zweck, die Bildung und Erziehung durch ideelle und materielle Förderung der erzieherischen und kulturellen Aufgaben der Gemeinschaftsgrundschule Forststraße insbesondere durch - Beihilfen für die Anschaffung von Apparaten, Geräten und Instrumenten für den Unterricht - Beihilfen für Schulwanderungen und Klassenfahrten - Beihilfen zur Erweiterung der Schulbibliothek - Unterstützung des Schulsports und der künstlerischen Betätigung - Unterstützung von Schülerinnen und Schülern aus wirtschaftlich schwachen Familien zu fördern.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 – 68 der AO 1977 des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungszwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der bereit ist, die Zwecke des Vereins zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung oder durch den Tod des Mitglieds. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahrs durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
3. Von der Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wer trotz zweimaliger Mahnung seinen fälligen Beitrag nicht entrichtet hat.
§ 5 Mittel
1. Der Verein erfüllt seine Aufgaben aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden
2. Die Mindesthöhe des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Auf Antrag kann der Jahresbeitrag ermäßigt werden.
§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus vier Personen: Vorsitzender, Stellvertreter, Kassenführer und Schriftführer. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen, beruft die Mitgliederversammlung ein und führt deren Beschlüsse aus.
3. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig.
4. Die/der Leiterin/Leiter der Schule kann an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
5. Die Vertretung des Vereins erfolgt jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres stattfinden. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Bedarf einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn die mindestens 25 Mitglieder oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
4. Die Einladung ergeht schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung.
5. Die Mitgliederversammlung fasst alle ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder, über die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von neun Zehnteln der erschienenen Mitglieder.
6. Die ordentliche Mitgliederversammlung - wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren - wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren sowie einen Vertreter - nimmt den Jahresbericht des Vorstands entgegen - erteilt dem Vorstand die Entlastung - beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten der Arbeit des Vereins
7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Köln mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Schulpflege an Kölner Grundschulen zu verwenden.